Abfälle aus privaten Haushalten, die von einem gemeinnützigen oder gewerblichen Sammler einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung zugeführt werden, müssen nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung überlassen werden (§
17 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 KrWG).
Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen ist eine Sammlung, die zum Zwecke der Einnahmeerzielung
erfolgt.
Eine gemeinnützige Sammlung ist eine Sammlung, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
getragen wird, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist. Die Gemeinnützigkeit der Sammlung ist dann gegeben,
wenn die durchgeführte Sammlung der Mittelbeschaffung zur Verwirklichung der diesen Einrichtungen eigenen gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Ziele dient.
Eine wesentliche Änderung oder Erweiterung der Sammlung liegt z.B. vor, wenn sich die erwarteten Sammelmengen oder die Anzahl der Containerstellplätze erhöht oder die Sammlung auf weitere Sammelgebiete ausgeweitet wird oder sich die Verwertungswege ändern.
Bei Mitteilung einer Änderung oder Erweiterung und bei der Anzeige der Verlängerung einer bereits elektronisch angezeigten Abfallsammlung ist die für die erstmalige Anzeige vergebene Vorgangsnummer anzugeben. Die Vorgangsnummer ist der erstmaligen Anzeige zu entnehmen.
Bei Mitteilung einer Änderung oder Erweiterung und bei der Anzeige der Verlängerung einer bereits angezeigten Abfallsammlung ist das Aktenzeichen der erstmaligen Anzeige anzugeben.
Soll die Abfallsammlung in mehreren Bundesländern durchgeführt werden, muss pro Bundesland eine separate Anzeige erstellt werden.
Träger der Sammlung ist die natürliche oder juristische Person oder auch (teil-) rechtsfähige Personengesellschaft, die die Sammlung im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung durchführt oder von einem beauftragten Unternehmen durchführen lässt.
Maßgebliche Adresse ist die Verwaltungsadresse des Hauptsitzes des Trägers. Adressen von ggf. existierenden rechtlich unselbstständigen Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen.
Soll die Abfallsammlung in mehreren Bundesländern durchgeführt werden, muss pro Bundesland eine separate Anzeige erstellt werden.
Freistellungsbescheid des Finanzamtes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG) zur Feststellung der Gemeinnützigkeit (nicht älter als 3 Jahre)
Soweit der Träger der Sammlung die Abfälle im Rahmen der Sammlung in einem Holsystem selbst erfasst, muss er seine Tätigkeit als Sammler und regelmäßig auch als Beförderer von Abfällen gemäß § 53 KrWG einmalig gesondert anzeigen. Diese Anzeige muss zusätzlich zur Anzeige der gemeinnützigen bzw. gewerblichen Abfallsammlung erfolgen. Soweit die Anzeige der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten noch nicht erfolgt ist kann diese über das elektronische Anzeigeverfahren erstattet werden. Im Rahmen der Anzeige seiner Tätigkeit als Sammler von Abfällen wird dem Träger der Sammlung eine Sammlernummer für sein Unternehmen erteilt. Diese ist zehnstellig und beginnt immer mit einem Buchstaben und endet mit einer Ziffer.
Über diese E-Mail-Adresse wird der Antragsteller über für ihn vorliegende Nachricht informiert werden.
Maßgebliche Adresse ist die Verwaltungsadresse des Hauptsitzes des beauftragen Unternehmens. Adressen von ggf. existierenden rechtlich unselbstständigen Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen.
Das beauftragte Unternehmen muss seine Tätigkeit als Sammler von Abfällen gemäß § 53 KrWG einmalig gesondert anzeigen. Diese Anzeige muss zusätzlich zur Anzeige der gemeinnützigen bzw. gewerblichen Abfallsammlung erfolgen. Soweit die Anzeige der Tätigkeit des beauftragen Unternehmens als Sammler von Abfällen noch nicht erfolgt ist kann diese über das elektronische AnzeigeverfahrenExterner Link zum elektronischen Anzeigeverfahren erstattet werden.
Im Rahmen der Anzeige seiner Tätigkeit als Sammler von Abfällen wird dem beauftragten Unternehmen eine Sammlernummer für sein Unternehmen erteilt. Diese ist zehnstellig und beginnt immer mit einem Buchstaben und endet mit einer Ziffer.
Mit der Durchführung einer gemeinnützige Sammlung darf nur dann ein gewerbliches Unternehmen beauftragt werden, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Damit soll gewährleistet werden, dass die durch die gemeinnützige Sammlung erzielten Mittel größtenteils auch tatsächlich der Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlichen Zwecken dienen.
Ggf. wird die zuständige Behörde noch Angaben zur Art und Höhe der Vergütung nachfordern.
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen.
Die Sammlung erfolgt durch Einsammlung der am Straßenrand von interessierten Haushalten zu einem angekündigten Termin bereitgelegten Abfälle.
Die Sammlung erfolgt über meist im öffentlichen Raum aufgestellte, für die Allgemeinheit zugängliche Behälter (z.B. sogenannte Iglubehälter, meist genutzt für die Sammlung von Glas, Papier, Pappe, Karton, Textilien).
Ggf. wird die zuständige Behörde nach Beginn der Sammlung entsprechende Nachweise anfordern.
Die Sammlung erfolgt über an je einen an einer Teilnahme interessierten Haushalt ausgegebene Behältnisse (z.B. Abfalltonnen).
Die Sammlung erfolgt durch Entgegennahme von Abfällen in festen Annahmestellen.
Die Sammlung erfolgt in einer anderen als den genannten Formen (z.B. Abholung auf Abruf).
Entsorgungsanlagen wird von der zuständigen Behörde gemäß § 28 NachwV eine Entsorgernummer erteilt. Diese ist zehnstellig und beginnt immer mit einem Buchstaben und endet mit einer Ziffer.
Entsorgungsanlagen wird von der zuständigen Behörde gemäß § 28 NachwV eine Entsorgernummer erteilt. Diese ist zehnstellig und beginnt immer mit einem Buchstaben und endet mit einer Ziffer.