Die Nachweis- und Registerpflichten auf Basis der Nachweisverordnung (NachwV) gelten gemäß §50 Abs. 4 bzw. § 49 Abs. 6 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nicht für private Haushaltungen. Privatpersonen können aber für Abfälle, die nicht im Rahmen der privaten Haushaltsführung anfallen, Nachweis- und Registerpflichten unterliegen.
Maßgebliche Adresse ist die Verwaltungsadresse des Hauptsitzes des Antragstellers. Adressen von ggf. existierenden rechtlich unselbstständigen Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten sind nicht einzutragen.
Entweder eine Telefonnummer oder eine Mobiltelefonnummer muss angegeben sein.
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Kommunikationsadresse für Nachfragen und Nachrichten der Behörde
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Entweder eine Telefonnummer oder eine Mobiltelefonnummer muss angegeben sein.
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Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die als Entsorger Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
Beförderer von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die Abfälle befördert. Im Gegensatz zum Sammler führt der Beförderer reine Beförderungsleistungen durch, sammelt also weder Abfälle verschiedener Abfallerzeuger und -besitzer noch von verschiedenen Standorten gleicher Abfallbesitzer).
Sammler von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die Abfälle sammelt. Mit „Sammeln“ ist das Abholen bzw. das Entgegennehmen von Abfällen von verschiedenen Abfallerzeugern oder von Abfällen eines Abfallerzeugers an verschiedenen Standorten gemeint).
Entsorger von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsverfahren einschließlich der Vorbereitung zur Verwertung oder zur Beseitigung durchgeführt werden. Der Begriff des Entsorgens umfasst dabei die Tätigkeiten Behandeln, Verwerten, Beseitigen und Lagern).
Händler von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich).
Makler von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt. Der Makler ist derjenige, der Nachfrager und Anbieter von Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu einem nur zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrag zusammenführt).
Für Erzeuger ist der tatsächliche Ort des Abfallanfalls maßgeblich.
Für Erzeuger ist der tatsächliche Ort des Abfallanfalls maßgeblich.
Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die als Entsorger Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
Beförderer von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die Abfälle befördert. Im Gegensatz zum Sammler führt der Beförderer reine Beförderungsleistungen durch, sammelt also weder Abfälle verschiedener Abfallerzeuger und -besitzer noch von verschiedenen Standorten gleicher Abfallbesitzer).
Sammler von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die Abfälle sammelt. Mit „Sammeln“ ist das Abholen bzw. das Entgegennehmen von Abfällen von verschiedenen Abfallerzeugern oder von Abfällen eines Abfallerzeugers an verschiedenen Standorten gemeint).
Entsorger von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsverfahren einschließlich der Vorbereitung zur Verwertung oder zur Beseitigung durchgeführt werden. Der Begriff des Entsorgens umfasst dabei die Tätigkeiten Behandeln, Verwerten, Beseitigen und Lagern).
Händler von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich).
Makler von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt. Der Makler ist derjenige, der Nachfrager und Anbieter von Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu einem nur zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrag zusammenführt).
Für Erzeuger ist der tatsächliche Ort des Abfallanfalls maßgeblich.
Für Erzeuger ist der tatsächliche Ort des Abfallanfalls maßgeblich.
Für Erzeuger ist der tatsächliche Ort des Abfallanfalls maßgeblich.
Maßgeblich ist der Ort des Abfallanfalls.
Maßgeblich ist der Ort des Abfallanfalls.
Für Erzeuger ist der tatsächliche Ort des Abfallanfalls maßgeblich.
Maßgeblich ist der Ort des Abfallanfalls.
Maßgeblich ist der Ort des Abfallanfalls.
Die Nachweisverordnung konkretisiert die Nachweispflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Nachweise sind für gefährliche Abfälle zu führen. Mit den Nachweisdokumenten weisen die Erzeuger gefährlicher Abfälle und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.
Bereits vor Beginn der Entsorgung sind von den Abfallerzeugern und den beteiligten Unternehmen der Entsorgungswirtschaft Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweise zu führen, um bereits die Zulässigkeit der vorgesehenen Art der Entsorgung nachzuweisen.
Zum Nachweis des Verbleibs der tatsächlich entsorgten Abfälle führen die Beteiligten Begleit- und Übernahmescheine. Die Nachweisdokumente sind im Regelfall elektronisch zu führen.
Zur Führung von Nachweisen verpflichtet sind Erzeuger, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen.
Die Nachweisverordnung konkretisiert die Registerpflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. In ihren Registern dokumentieren die Abfallerzeuger und die Betriebe der Entsorgungswirtschaft Entsorgungsvorgänge, an denen sie beteiligt waren. Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle bildet eine strukturierte Sammlung der Nachweisdokumente die Basis des Registers.
Zur Führung von Register verpflichtet sind Erzeuger, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen. Der Registerpflicht unterliegen auch Händler und Makler gefährlicher Abfälle und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle.
Gemäß § 26 Abs. 1 NachwV ist eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Nachweis- und/oder Registerpflichten möglich.
Sie können Ihren Antrag daher z.B. auf eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung bestimmter Nachweisdokumente oder von bestimmten Anforderungen an die Nachweis- oder Registerführung beschränken. So ist es zum Beispiel möglich nur eine Befreiung von der Pflicht zur Führung von Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweisen oder zur Führung von Begleit- oder Übernahmescheinen zu beantragen.
Zudem kann der Antrag auf bestimmte Entsorgungsvorgänge beschränkt werden, an denen die genannte Betriebsstätte bzw. Anfallstelle beteiligt ist.
Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.
Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.