Mit dem erstmaligen Antrag können Sie für eine oder mehrere Betriebsstätte(n) behördliche Nummern gemäß § 28 NachwV für
Erzeuger, Entsorger oder als Bevollmächtigte(r) beantragen.
Gründe für einen Änderungsantrag sind bspw. Umfirmierungen,
Namensänderungen, Betriebseinstellungen usw. Bei einem Änderungs- oder Löschungsantrag benötigen Sie eine von der zuständigen
Behörde vergebene behördliche Nummer.
Eine Mitteilung zur Einstellung der Tätigkeit nehmen Sie bspw. bei Betriebsaufgabe,
Betriebsstättenaufgabe, Betriebsstättenschließung, Insolvenz usw. vor.
Anträge können nur für ein Bundesland separat erstellt werden. Liegen weitere Betriebsstätten in anderen Bundesländern, muss pro Bundesland ein Antrag erstellt werden.
Ein Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen
(Ersterzeuger) oder die als Entsorger Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung
der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
Ein Entsorger von
Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsverfahren
einschließlich der Vorbereitung zur Verwertung oder zur Beseitigung durchgeführt wird. Der Begriff des Entsorgens umfasst
dabei die Tätigkeiten Behandeln, Verwerten, Beseitigen und Lagern.
Ein Bevollmächtigter ist eine natürliche
oder juristische Person, die von einem Abfallerzeuger mit der Abgabe der Verantwortlichen Erklärung im Entsorgungsnachweisverfahren
bevollmächtigt wurde. Die Definition des Begriffes Erzeuger finden Sie in § 3 Abs. 8 KrWG sowie für Entsorger in § 3 Abs.
22 KrWG. Die Definition eines Bevollmächtigten kann § 3 Abs. 4 NachwV entnommen werden.
Maßgebliche Adresse ist die Verwaltungsadresse des Hauptsitzes des Antragstellers. Adressen von ggf. existierenden rechtlich unselbstständigen Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen.
Maßgebliche Adresse ist die Verwaltungsadresse des Bevollmächtigten des Antragstellers.
Bei Privatpersonen und in wenigen Ausnahmefällen ist gemäß Gewerbeordnung keine Gewerbeanmeldung erforderlich (z. B. Tätigkeiten als Freiberufler sowie die Bereiche Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau).
Die Registernummer beginnt stets mit einer der Buchstabenfolgen HRA, HRB. Darauf folgt eine Ziffernfolge.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer besteht aus 10 bis 14 Ziffern und Großbuchstaben. Sie beginnt stets mit dem zweibuchstabigen Staatenkürzel des Staates, in dem der Antragsteller ansässig ist.
Ein Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen
(Ersterzeuger) oder die als Entsorger Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung
der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
Ein Entsorger von
Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsverfahren
einschließlich der Vorbereitung zur Verwertung oder zur Beseitigung durchgeführt wird. Der Begriff des Entsorgens umfasst
dabei die Tätigkeiten Behandeln, Verwerten, Beseitigen und Lagern.
Ein Bevollmächtigter ist eine natürliche
oder juristische Person, die von einem Abfallerzeuger mit der Abgabe der Verantwortlichen Erklärung im Entsorgungsnachweisverfahren
bevollmächtigt wurde. Die Definition des Begriffes Erzeuger finden Sie in § 3 Abs. 8 KrWG sowie für Entsorger in § 3 Abs.
22 KrWG. Die Definition eines Bevollmächtigten kann § 3 Abs. 4 NachwV entnommen werden.
Bei Mitteilungen zu Änderungen oder Löschungen ist immer die von der zuständigen Behörde für die Betriebsstätte bereits vergeben behördliche Betriebsnummer (inkl. der Prüfziffer) einzugeben.
Notizen zur Art des Abfallanfalls
Entweder die Abfallart nach AVV, der Abfallverzeichnisverordnung, oder die betriebsinterne Bezeichnung muss angegeben sein.
Entweder die Abfallart nach AVV, der Abfallverzeichnisverordnung, oder die betriebsinterne Bezeichnung muss angegeben sein.